1. Honorar für Brandschutznachweise im Altbau
Bei Brandschutznachweisen, die von der Bauaufsichtsbehörde insbesondere beim Bauen im Bestand für Umnutzungen häufig gefordert werden, gibt es oft Auseinandersetzungen bezüglich des Honorars. Grundsätzlich sind die üblichen bauaufsichtlichen Vorschriften zum Brandschutz planungsseitig innerhalb der Grundleistungen zu berücksichtigen. Das gilt, soweit die Bestimmungen ohne besondere rechnerische Nachweise oder spezielle Brandschutzgutachten eingehalten werden können.Sehr oft ermöglichen aber erst Ausnahmen oder Befreiungen von bestehenden Bauvorschriften im Brandschutz deutliche Einsparungen bei den Baukosten. Das Thema ist also generell von hoher Bedeutung, einerseits für Ihren Bauherrn wegen der dadurch erst möglichen Baukostenreduzierungen und andererseits für Sie bezüglich Ihres Honorars (Abgrenzung zu besonderen Leistungen) und der Reduzierung Ihres Haftungsrisikos. Beispiele:
- Treppenhäuser, die nicht unmittelbar ins Freie führen, unzulässige Feuer-über-schlagswege
- Produktions¬abläufe in Gewerbebauten, die nicht durch Brandwände „abge¬schnitten“ werden sollen
- Brennbare Baustoffe in Altbauten (z. B. in Versammlungsstätten)
- Fluchtwege-Situation in Altbauten
Möchte Ihr Bauherr durch Ausnahmen oder Befreiungen eine funktional optimale und gleichzeitig brandschutztechnisch abgesicherte Planung zusätzliche Baukosten sparen, dann muss er aber auch das entsprechende Honorar für die bezahlen. Erklären Sie Ihrem Bauherrn, dass die Baukosteneinsparungen oder die funktionalen Vorteile in Ihrem Wert deutlich schwerer wiegen als das Zusatz-Honorar. Das überzeugt Ihren Bauherrn.
In den Grundleistungen der Architekten und Ingenieure sind die o. e. besonderen Nachweise nicht enthalten. In Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) des § 15 HOAI heißt es zwar „...Erarbeiten der Vorlagen....”, das bedeutet aber keines¬falls, dass Sie die jeweiligen Unterlagen auch inhaltlich selbst erarbeiten müssen. Sie haben z.B. bei Anträgen auf Ausnahmen oder Befreiungen immer die Beiträge der an der Planung beteiligten Fachbüros zu koordinieren, auf Übereinstimmung mit dem Planungsziel zu prüfen und dann für den Antrag zu verwenden. Für Sie, den Architekten, ist von besonderer Bedeutung, dass bei Einschaltung eines Brandschutz-Fachbüros Ihr Haftungsrisiko entscheidend reduziert wird. Das Fachbüro haftet für seine Leistungen (die Sie dann integrieren) selbst. Achten Sie aber darauf, dass die Aufgabenstellung für das Fachbüro von Ihnen selbst vorgegeben wird.
In diesem Fall ist das Fachbüro für Brandschutz Sonderfachmann. Folgender Grundsatz gilt:
Die planerische Ausarbeitung der Brandschutznachweise für besondere Prüfverfahren bei Ausnahmen und Befreiungen oder umfangreiche rechnerische Nachweise zum Brandschutz sind als besondere Leistungen auch besonders zu vergüten. Die Grenze zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen ist dort zu ziehen wo Brandschutznachweise ohne besondere Berechnungsverfahren noch aus Bauvorschriften oder den allg. anerkannten Regeln der Bautechnik entnom¬men werden können. Werden dagegen spezielle Berechnungsverfahren und sachverständige Gefähr-dungsabschätzungen erforderlich, die als Grundlage der Entscheidung der Bauaufsicht herangezogen werden, dann handelt es sich um besondere Leistungen.
Aber: Einfache Anträge auf Befreiung, die nicht mit besonderen Berechnungsverfahren verbunden sind (z.B. günstige Feuerwehranleitermöglichkeit als Ersatz für den geforderten 2. baulichen Rettungsweg) sind als Grundleistung von Ihnen zu bearbeiten.
Besonders in Industriebauten, Krankenhausbauten oder beim Bauen im Bestand sind starre Brandschutzvorschriften nicht immer sinnvoll in der praktischen Umsetzung. Deren strikte Einhaltung führt nicht selten zu Produktionshemmnis¬sen (z.B. Brandwand innerhalb eines Fertigungsbereiches) oder Verlust von Flexibi¬lität (z.B. Feuerüberschlagswege). Deshalb muss ein durchdachtes Brand¬schutzkonzept mit bauphysikalischen Brandschutznachweisen für Ausnah¬men und Befreiungen von einem Fachbüro erbracht werden. Dabei sind oft auch die Brandlasten aus dem eigentlichen Produktionsbetrieb zu ermitteln. Das können Sonderfachleute am besten.
Folgende Vertrags-Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung und Honorarsicherung für den Architektenvertrag wird vorgeschlagen:
Damit ist die Abgrenzung zwischen Grund- und besonderer Leistung bereits beim Abschluss des Planungsvertrages sichergestellt. Sachverständige Gefährdungs¬ab¬schätzungen sind Bewertungen der Konstruktionen im Zusammenhang mit den Brandlasten und den vorgesehenen Fluchtwegesystemen als Entscheidungsgrundlage für die Bauaufsicht.
Diese Brandschutznachweise werden in der Regel nach Zeithonorar abge¬rechnet. Im Rahmen der Ihnen obliegenden Beratungspflicht haben Sie Ihren Bauherrn rechtzeitig auf eine evtl. Beauftragung des Fachbüros hinzu¬weisen, spätestens, wenn Nachweise durch die Bauaufsicht gefordert werden. Sollten sich damit Baukosten einsparen lassen, dann wird Ihr Bauherr ohnehin sehr schnell damit einverstanden sein.
Ganz wichtig für die Haftungsbegrenzung 1. Formulieren Sie die Aufgabenstellung für den Sonderfachmann im Interesse der Gesamtmaßnahme immer selbst.
2. Prüfen Sie, ob das Fachbüro die Aufgabenstellung erfüllt hat.
3. Die Leistung des Sonderfachmannes begrenzt Ihre eigenen Haftungsrisiken entscheidend.
4. Lassen Sie sich im Zug der Bauüberwachung für die brandschutzmäßig relevanten Bauteile die Zulassung des Instituts für Bautechnik vorlegen.
Bei Ausnahmegenehmigungen oder Sonderkonstruktionen sollte das Fachbüro auch für örtliche Kontrollen und die Abnahme eingeschaltet werden. Besonders brisant sind Brandabschottungen in Gewerbebauten. Da gibt es sehr oft Ausnahmegenehmigungen, deren Inhalte und Bedingungen auf dem Bau nicht korrekt umgesetzt werden. Wird in der Baugenehmigung die behördliche Schlussabnahme (nicht zu verwechseln mit der privatrechtlichen Abnahme nach VOB/B) angeordnet, dann müssen Sie als Architekt spätestens hier die geforderten Zulassungsbescheide und Nachweise bereithalten.
Achtung Fallstrick: Einfache Fälle, in denen nachträglich nicht zugelassene Rauchabschlüsse (T-30-Türen, Brandschotts, Rohrdurchführungen, RS-Türen) oder brennbare Einbauten oder Einrichtungen in Fluchtwegen durch zugelassene Produkte ersetzt werden müssen, sind Sache der Architekten.
Praxis-Hinweis für Generalplaner: Diese o.g. Vertragsklausel ist auch für Generalplaner wichtig, jedoch mit folgender Maßgabe: Bei Generalplanung ist zu überlegen, ob die besonderen Brandschutz-Leistungen vom Generalplaner selbst erbracht werden sollten. Als Generalplaner rechnen Sie dann diese Leistungen im Sinne der o.e. Klausel zusätzlich mit dem Bauherrn ab. Achtung: Ihr Haftungsrisiko ist bei dieser Variante aber nicht eingegrenzt.
Nachweis des Feuerwiderstandes des Tragwerkes ist keine Grundleistung Nachweise zum Feuerwiderstand des Tragwerkes sind z.B. bei Sporthallen und Industrie-bauten an der Tagesordnung. Diese Nachweise werden vom Tragwerk¬planer als besondere Leistung erbracht. Die Abgrenzung zwischen Grund¬leis¬tungen des Architekten und besonderen Leistungen von Sonderfachleuten beim Brandschutz ist ähnlich zu sehen, wie z.B. bei Schallschutznachweisen. Machen Sie das Ihrem Bauherrn rechtzeitig klar. Im Planbereich Tragwerk¬planung (§ 64, Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 4) sind bauphysikalische Brandschutznachweise als besondere Leistung erfasst. Hierzu folgen in einer späteren Ausgabe Honorar¬hin¬weise mit Vertragsklauseln.
