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Artikel des Monats im September 2010
Vertragliche Vereinbarungen zu Baukosten rücken bei Planungsverträgen immer mehr in den Blickpunkt. Wir haben auf vielfache Anfragen reagiert und für Sie nachstehend eine Reihe wichtiger Gerichtsentscheidungen im Telegrammstil als Teil 1 einer 2-teiligen Serie zusammengestellt. Die Zusammenfassung ist so strukturiert: Überschrift mit Stichwort, Leitsatz, Aktenzeichen.
Aus der nachfolgenden Übersicht ist erkennbar, dass längst nicht jede Kostenüberschreitung zu unmittelbaren Schadensersatzansprüchen führt. Im Oktober folgt Teil 2 unserer Zusammenstellung.
Beachten Sie bitte, dass sich die Gerichtsurteile immer auf spezielle Sachverhalte und Fälle beziehen. Der gesamte Sachverhalt kann aus Platzgründen hier nicht abgedruckt werden. Deshalb muss jeder Einzelfall auch einzelfallorientiert behandelt werden.
Wie kostengünstig der Architekt eigentlich planen muss
Leitsatz: Der Architekt ist nicht verpflichtet, Details einer größeren Wohnanlage so zu planen, dass die objektiv kostengünstigste Lösung erreicht wird. OLG München, Urteil vom 08.06.2004 - 13 U 5690/03
Muss der Architekt so kostengünstig wie möglich bauen?
Leitsatz: Eine allgemeine Verpflichtung des Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen und "so kostengünstig wie möglich" zu bauen, besteht nicht. OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2003 - 1 U 108/02; BauR 2004, 687
Beratungspflichten im Bereich Kostentransparenz
Leitsätze: 1. Der Architekt muss seinen Bauherrn unverzüglich benachrichtigen, sobald erkennbar wird, dass die zu erwartenden Baukosten überschritten werden. 2. Diese Informationspflicht ist unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Architekt die Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung erbringt. BGH, Urteil vom 03.07.1997 - VII ZR 159/96; BauR 1997, 1067
Architektenplanung ohne Kostenplanung ist unbrauchbar
Leitsätze: 1. Fehlt eine ordnungsgemäße Kostenberechnung beim Entwurf, so ist die weitere Planung des Architekten unbrauchbar und nicht zu vergüten. 2. Eine unbrauchbare Kostenberechnung kann den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Architektenvertrages (vorherige Nachfristsetzung) berechtigen. OLG Köln, Urteil vom 19.01.1996 - 19 U 185/94
Bausummengarantie des Architekten ist absolute Ausnahme
Leitsatz: Eine Bausummen- oder Baukostengarantie des Architekten kann nur ganz ausnahmsweise angenommen werden. Nicht einmal die Zusage des Architekten, für den Fall der Überschreitung einer Kostengrenze die Mehrkosten selbst zu tragen, kann ohne weiteres als Garantie verstanden werden. OLG Celle, Urteil vom 30.01.2002 - 7 U 89/97 BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - VII ZR 89/02 (Revision nicht angenommen)
Einfaches Behaupten einer Kostenobergrenze nicht ausreichend
Leitsatz: Ein "Berücksichtigen" von Kostenvorstellungen ist nicht mit der Pflicht gleichzusetzen, sich jedem vom Bauherrn erwünschten Kostenrahmen zu unterwerfen oder hierfür im Sinne einer Kostenobergrenze einstehen zu müssen. OLG Köln, Urteil vom 30.04.2008 - 17 U 51/07
Beratungspflicht Planer muss auf wirtschaftliche Risiken hinweisen
Leitsätze: 1. Der Architekt muss im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers erkunden und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauprojekts abstecken. 2. Der Architekt muss den Auftraggeber auf wirtschaftliche Risiken aus dem Spannungsverhältnis zwischen kalkulierten Baukosten und Finanzierung des Bauvorhabens hinweisen. 3. Der Auftraggeber muss sich trotz unzureichender Hinweise des Architekten ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er erkennbar risikobehaftete, wirtschaftlich ungünstige Entscheidungen trifft. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 - 21 U 24/03; BauR 2004, 1024
Feste Kostenobergrenze im Architektenvertrag?
Leitsätze: 1. Gegen die Vereinbarung einer festen Kostenobergrenze in einem Architektenvertrag spricht, dass der Auftraggeber einer nachfolgenden höheren Kostenschätzung nicht entgegentritt, sondern diese akzeptiert. 2. Aus den Angaben im Bauantrag zu den voraussichtlichen Baukosten ist nicht herzuleiten, dass die Parteien eines Architektenvertrages eine Kostenobergrenze vereinbart haben. OLG Celle, Urteil vom 28.09.2006 - 14 U 201/05
Was ist eine konkludent vereinbarte Kostengrenze ?
Leitsatz: Eine konkludent vereinbarte Baukostengrenze liegt vor, wenn der Architekt seine Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung an die Finanzierungsvorgaben des Bauherrn anpasst und der Auftraggeber ihn erst anschließend aufgrund einer den kostenmäßigen Vorgaben entsprechenden Kostenschätzung mit der (weiteren) Planung beauftragt. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006 - 16 U 43/06; BauR 2008, 555 nachfolgend:
BGH, 26.07.2007 - VII ZR 4/07 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Folgen einer nicht eingehaltenen Kostenobergrenze ?
Leitsätze: 1. Hält die Planung eine wirksam vereinbarte Kostengrenze nicht ein, verliert der Architekt seinen Honoraranspruch und muss die geleisteten Abschlagszahlungen zurückzahlen. 2. Die nutzlos aufgewendeten Genehmigungsgebühren für das Baugenehmigungsverfahren sind vom Architekten zu erstatten. OLG Naumburg, Urteil vom 14.10.2003 - 11 U 1610/97; BauR 2005, BGH, Beschl. v. 30.09.2004 - VII ZR 318/03
Bausummenüberschreitung: Schadensersatz bei 30% Überschreitung möglich
Dem Bauherrn kann danach ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten auch dann zustehen, wenn sich trotz fehlender Vereinbarung einer Kostenobergrenze die Baukostensteigerung bei einer Altbausanierung innerhalb des Toleranzrahmens von 30% bewegt. BGH mit Beschluss vom 28.06.2007 - VII ZR 107/06
Bausummenüberschreitung: Haftet der Architekt?
Leitsatz: Der Architekt haftet trotz eines verbindlich vorgegebenen Kostenrahmens nicht für Bausummenüberschreitungen, soweit die Kostensteigerungen zum Beispiel auf einem späteren Baubeginn, auf vom Bauherrn selbst ausgeführten Arbeiten oder auf von diesem gewollten Umplanungen beruhen. OLG Celle, Urteil vom 30.01.2002 - 7 U 89/97
BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - VII ZR 89/02 (Revision nicht angenommen)
Toleranzrahmen von 30% bei gemeinsamer Kostenvorstellung!
Leitsätze: 1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlen eines Kostenanschlags oder wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Kostenkontrolle setzt voraus, dass dem Architekten zuvor vergeblich eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden ist (soweit eine Fristsetzung noch Sinn macht). 2. Auch bei einer gemeinsamen Kostenvorstellung ist dem Architekten bei Überschreiten der Baukosten ein Toleranzrahmen zuzubilligen, der im konkreten Fall bei etwa 30% anzusiedeln ist.
OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2009 - 1 U 76/04 (nicht rechtskräftig)
