Das gemeinsame Aufmaß, rationell und rechtssicher
In der HOAI ist bei der Gebäudeplanung in Leistungsphase 8 das gemeinsame Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen als Honorartatbestand aufgeführt. Eigentlich eine klare Angelegenheit. Aber immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen bei diesem Thema. Dabei wird vom Architekten oder Ingenieur verlangt, direkt vor Ort mit den ausführenden Bauunternehmen gemeinsam alles aufzumessen und zu dokumentieren.Auch die VOB/B spricht in § 14 Nr. 2 vom gemeinsamen Aufmaß. Es ist nach der Rechtsprechung möglich, beim Aufmaß sehr rationell vorzugehen, und zwar so:
Der bauausführende Unternehmer legt dem Architekten ein von ihm selbst erstelltes örtliches Aufmaß vor. Der Architekt überprüft dieses so erstellte und dokumentierte Aufmaß eigenständig und gibt das so geprüfte Aufmaß anschließend an den Unternehmer zurück. Grundsatz: Das Aufmaß muss nachvollziehbar gegliedert und nach Vertragspositionen sortiert sein.
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.4.1994 (5 U 139/93) kommt es für die Annahme eines gemeinsamen Aufmasses nicht darauf an, dass beide (Architekt und Unternehmer) die Aufmassfeststellungen gemeinsam vor Ort getroffen haben. Relevant ist, dass man sich über den Umfang der erbrachten Leistungen geeinigt hat.
Diese „Einigung“ über den Leistungsumfang muss nicht auf der Baustelle erfolgen, das geht auch im Büro. Wichtig ist dabei, dass Sie als Architekt die Aufmassangaben des Unternehmers zum Zeichen der genauen Prüfung mit einem Prüfvermerk kenntlich machen. Das geht z.B. durch Abhaken der einzelnen Aufmassangaben oder mittels Durchstreichen und Korrektur von Aufmassangaben.
Nach dem so erstellten Aufmaß steht Ihnen das Honorar nach dem o. e. Urteil für das gemeinsame Aufmaß gemäß Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) zu. Ihr Bauherr darf Ihnen nichts aus Ihrer Honorarrechnung herauskürzen mit der Begründung, dass Sie nicht vor Ort mit dem Bauunternehmer aufgemessen haben. Ihre Leistung ist ordnungsgemäß erbracht, wenn das Aufmaß richtig ist. Planung und Abrechnung von Stahlbau- und Metallbauarbeiten Es gibt Möglichkeiten die Aufmassarbeit zu vereinfachen. Als Beispiel sind die Metallbauarbeiten oder auch Stahlbauarbeiten zu nennen. DIN 18360 regelt, dass die Abrechnungseinheit z.B. für Treppengeländer „Stück“ sein kann. Bei exakter Leistungsbeschreibung und Hinzufügung der Ausführungszeichnungen sparen Sie sich bei der Abrechnung einiges an Aufwand.
Spätestens im Zug der Detailplanung sind entsprechend genaue Planungsangaben zur Konstruktion der Metall- und Stahlbauteile zu machen. Durch Vorziehen dieser Tätigkeit kann die Ausschreibungsunterlage mit Detailplanungen dann automatisch (als Kalkulationsgrundlage) Vertragsbestandteil werden und die spätere Abrechnung mit der Einheit „Stück“ vereinfachen. Wichtig ist dabei, dass die Ausführungszeichnungen als grundlage dienen.
Für konstruktiven, tragenden Stahlhochbau (DIN 18335) gilt das ebenfalls. Auch hier gibt es eine Abrechnungseinheit Stück.
