Honorar und anrechenbare Kosten für Architektenleistungen
bei betrieblichen Einbauten (§ 10 Abs. 4 HOAI)

Die nachstehenden Ausführungen gelten für Planungsverträge die vor der aktuellen HOAI (17.08.2009) vereinbart wurden.


betriebliche Einbauten
Kostengruppe 3.4 (DIN 276/81)
keine fachliche Planung
fachliche Planung
beschränkt anrechenbar
gem. § 10 (4) HOAI
25%-Regel beachten
zusätzliches Honorar
gem. § 10 (4) letzter Satz
vereinbaren
 
§ 10 (4) HOAI in Bezug
auf Kostengr. 3.4 bleibt
unberührt anwendbar
 

Die Kosten der Kostengruppe 3.4 sind nach § 10 (4) beschrankt anrechenbar [25%-Klausel gem. § 10 (4)] wenn der Architekt diesbezüglich keine Planungs und Bauüberwachungsleisutngen erbringt. Werden entsprechende Leistungen erbracht, ist ein gesondertes Honorar für die fachlichen Planungsleistungen zu vereinbaren.