Die neue DIN 276/06 enthält einige grundlegende Änderungen gegenüber der alten DIN 276/93

1. Änderung: Kostenvorgabe als Kostenobergrenze
In Abschnitt 3.2 der neuen DIN 276/06 wird die Anwendung der Kostenvorgabe geregelt. Ob dies in der Praxis erfolgreich sein kann, ist nicht ohne weiteres sicher. Denn die Kostenrisiken sind in der Regel nicht vollumfänglich vom Planer steuerbar. Allein die nachstehend genannten Kostenrisiken können – soweit sie nicht im Zuständigkeitsbereich des beauftragten Planers liegen – eine Kostenvorgabe hinfällig machen. Das bedeutet, dass bei einer Kostenvorgabe mindestens immer der Umfang der Kostenvorgabe und die nicht mehr von der Kostenvorgabe betroffenen Kostengruppen benannt werden müssen. Vor Vereinbarung einer Kostenvorgabe ist deren mögliche Realisierbarkeit auch unter Berücksichtigung der möglichen Risiken zu überprüfen. Eine Kostenvorgabe nach Abschnitt 3.2 der DIN 276/06 kann als Zielgröße oder auch als Kostenobergrenze vereinbart werden. Dabei hat eine Zielgröße einen unverbindlichen Charakter. Eine Kostenobergrenze hingegen wirkt verbindlich. Die DIN 276/06 regelt die Kostenvorgabe sinngemäß so:

Kostenvorgabe Ziel der Kostenvorgabe soll sein, die Kostensicherheit zu erhöhen, Kostenrisiken zu vermindern und frühzeitige Alternativüberlegungen in der Planung hervorzubringen. Eine Kostenvorgabe kann auf der Grundlage von Kostenermittlungen festgelegt werden. Vor der Vereinbarung einer Kostenvorgabe ist ihre Realisierbarkeit im Hinblick auf die weiteren Planungsziele zu überprüfen. Diese Vorgehensweise ist auch für eine Fortschreibung der Kostenvorgabe – insbesondere auf Grund von Planungsänderungen – anzuwenden.

2. Änderung: Kostenkontrolle und Kostensteuerung Die neue DIN 276/06 enthält im Bereich der Kostenkontrolle und Kostensteuerung wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen DIN 276/93. In Abschnitt 3.5 der neuen DIN 276/06 wird die Kostenkontrolle und Kostensteuerung grundlegend neu geregelt. Als Zweck der Kostenkontrolle und Kostensteuerung wird die Einhaltung der Kostenvorgabe genannt. Damit wendet sich die neue DIN 276/06 völlig neuen Regelungsinhalten zu, nämlich

- einer Kostenvorgabe und
- der Projektsteuerung im Teilbereich Kosten


zu. Die Gewichtungen der Planungstätigkeiten von Architekten und Ingenieuren verschieben sich damit weiter in Richtung Kosten als Eigenschaft des Planungsinhalts. Darüber hinaus stellt sich aufgrund der DIN-Regelung zur Kostensteuerung, die Frage, ob die Bündelung der Kostenkompetenz bzw. Kostenzuständigkeit bei den planenden Architekten und Ingenieuren nicht am sinnvollsten ist. Mit dieser Bündelung kommt den Architekten und Ingenieuren eine steigende Verantwortung im Planungsgeschehen zu. Die Bündelung an zentraler Stelle der Planung erscheint sinnvoll, da bei den Planern – sofern mit allen Leistungsphasen beauftragt - alle Informationen zu

- Technikänderungen,
- Kostenänderungen,
- Terminverschiebungen mit Kostenauswirkungen


zentral und früh zusammenlaufen. Da ohnehin die technische Koordination bei der Planung gebündelt ist, dürfte die jetzt von der neuen DIN 276/06 gemeinte Kostenkontrolle und Kostensteuerung bei den Planern am besten angesiedelt sein. Denn dadurch lassen sich nicht unerhebliche Synergieeffekte erzielen. Um diese Effekte zu erzielen bedarf es jedoch entsprechender Vertragsregelungen und Sicherheitsvereinbarungen. Die neue DIN 276 regelt die Kostensteuerung so:

Kostenkontrolle und Kostensteuerung dienen der Überwachung der Kostenentwicklung und der Einhaltung der Kostenvorgabe. Bei der Kostenkontrolle und Kostensteuerung sind die Planungs- und Ausführungsmaßnahmen eines Bauprojekts hinsichtlich ihrer resultierenden Kosten kontinuierlich zu bewerten. Wenn bei der Kostenkontrolle Abweichungen festgestellt werden insbesondere beim Eintreten von Kostenrisiken, sind diese zu benennen. Es ist dann zu entscheiden, ob die Planung unverändert fortgesetzt wird, oder ob zielgerichtete Maßnahmen der Kostensteuerung ergriffen werden. Die Ergebnisse der Kostenkontrolle sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen der Kostensteuerung sind zu dokumentieren.


3. Änderung: Kostenrisiken In Abschnitt 3.5.2 der neuen DIN 276/06 ist der Umgang mit Kostenrisiken geregelt. Danach sollten die Kostenrisiken in den Kostenermittlungen aufgeführt werden. Dazu macht die DIN 276/06 in Abschnitt 3.3.9 folgende Ausführungen:

In den Kostenermittlungen sollten vorhersehbare Kostenrisiken nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit benannt werden. Es sollten geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufgezeigt werden.

Problematisch erscheint die Überwälzung von Risiken. Eine solche Überwälzung ist nicht sachgerecht. Hier ist die DIN zu ändern. Die Überwälzung von Risiken kann langfristig dazu führen, dass diese Risiken dann von den Anbietern die davon betroffen sind auf breiter Front bereits in die Angebotspreise einkalkuliert.

4. Änderung: Kostenrahmen als neue Kostenermittlung Die DIN 276/06 enthält – als weitere wesentliche Änderung – gegenüber der Fassung aus dem Jahre 1993 als neue Kostenermittlung den Kostenrahmen. Insgesamt sind nunmehr 5 Kostenermittlungen im Zuge der Planung und Ausführungsüberwachung geregelt. Die HOAI enthält als Honorartatbestände in den Grundleistungen für die Objektplanung nur 4 Kostenermittlungen, die Kostenschätzung, Kostenberechnung, den Kostenanschlag und die Kostenfeststellung. Damit enthält die neue DIN eine Kostenermittlung mehr als in der HOAI als Honorartatbestände in den Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen erfasst ist. Die neue DIN 276 ist nicht mehr durchgehend kompatibel mit den Honorartatbeständen der Grundleistungen gemäß HOAI. Betroffen sind hiervon in der Hauptsache die Planbereiche der Gebäudeplanung, der Planung der Technischen Ausrüstung und der Tragwerksplanung. Für diese neue Kostenermittlung, den Kostenrahmen ist eine entsprechende Leistungs- und Honorarvereinbarung zu treffen.