Erweiterungsbauten mit Umbauten im vorhandenen Bestand sind im Hinblick auf die Abrechnung der Planungs- und Bauleistungen unterschiedlich strukturiert.

Planungsleistungen

Die Planungsleistungen sind zunächst anhand der DIN 276 und der HOAI nach Umbauten und Erweiterungsbauten zu gliedern. Die Planungshonorare für Umbauten sind getrennt von denen der Erweiterungsbauten zu ermitteln. Diese getrennte Ermittlung bedingt auch die getrennte Ermittlung der anrechenbaren Kosten die dem Honorar zugrunde gelegt werden. Das müssen die Kostenermittlungen von Anfang an (z.B. Kostenschätzung) berücksichtigen. Die für den Investor relevanten Kostenermittlungsbedingungen nach dem Steuerrecht und den Anlagenbuchhaltungsanforderungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Es ist möglich, nach Abschnitt 4.2 gemäß DIN 276 die jeweiligen Kostenermittlungen ausführungsorientiert (nach Vergabeeinheiten bei allen Gewerken einschließlich den Honoraren) zu gliedern. Eine solche Gliederung widerspricht nicht den Regelungen der DIN 276.

Für Erweiterungsbauten fällt kein Umbauzuschlag an. Auch deshalb ist zwischen Erweiterungsbauten und Umbauten bereits bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu differenzieren. Dies ist erforderlich, um prüffähige Rechnungen stellen zu können. Die Mitverarbeitung von vorhandener Bausubstanz kann bei Erweiterungsbauten ohne gleichzeitige Umbauten auch anfallen, wenn im Übergangsbereich zwischen Erweiterungsbau und vorhandenem Bauwerk vorhandene Bausubstanz mitzuverarbeiten ist.

Bauleistungen

Die organisatorische Strukturierung der Bauleistungen ist nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den Regelungen der HOAI zu sehen. So kann die Bauausführung für den Erweiterungsbau und den Umbau vom gleichen Unternehmen durchgeführt werden, ohne dass dies Honorarminderungen zur Folge hat. Jedoch auf eine Abgrenzung der Leistungen und Kosten ist ( z. B. durch Titel innerhalb einer Ausschreibung) vorzunehmen.