Stand: 17.01.2010
Die neue HOAI 2009 ist am 17.08.09 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Damit gilt die neue HOAI für alle ab dem 18.08.09 abzuschließenden Verträge.Die HOAI 2009 hat insgesamt eine grundlegend neue Gliederung erhalten. Die völlig veraltete DIN 276/81, die auch bei der alten HOAI bereits nur noch für Honorarberechnungen anzuwenden war, ist nun endgültig Geschichte.
Die Leistungen für Bauphysik, Schallschutz, Vermessung, Baugrundgutachten sind nicht mehr verbindlich geregelt. Das ist ein Nachteil, hat aber nichts mit der fachlichen Notwendigkeit zu tun.
Das Honorar für alle Grundleistungen soll künftig nach den Kosten der Kostenberechnung ermittelt werden. Die Kostenberechnung wird künftig jeder Hinsicht eine äußerst bedeutsame Leistung werden.
Wenn bei Beauftragung noch keine Planungsgrundlagen vorliegen, können die Vertragsparteien künftig alternativ vereinbaren, dass das Honorar auf Grundlage einer Baukostenvereinbarung berechnet wird (Baukostenvereinbarungsmodell). Dieses Modell ist aber sehr risikoreich. Denn bei Auftragserteilung ist in der Regel noch vieles, was die Kosten und den individuellen Planungs- und Überwachungsaufwand beeinflusst, unklar.
Bei Änderungsplanungen besteht künftig u. a. nach §7 Absatz 5 HOAI ein geregelter Anspruch auf Honoraranpassung. Beispiel: Steigen oder fallen die anrechenbaren Kosten (gemäß Kostenberechnung) nach Vertragsabschluss aufgrund von entsprechenden Änderungsanordnungen des Auftraggebers, so besteht der Anspruch auf eine Honorar-Anpassungsvereinbarung.
Eine Malus-Honorarvereinbarung für den Fall der Überschreitung von vereinbarten Baukosten gibt es in der neuen HOAI als Kann-Vorschrift. Diese Vorschrift ist unausgewogen, denn sie nimmt keinen Bezug auf unverschuldete Kostenerhöhungen (Konkurse …).
Mit Einführung der neuen HOAI dürfen Zeithonorare frei vereinbart werden.
Die Schriftform als zwingende Voraussetzung für die Honorierbarkeit von besonderen Leistungen ist ersatzlos weggefallen. Auch das ist eine sehr wichtige Neuerung. Hatte man z.B. bei der alten HOAI keinen Honoraranspruch bei mündlich vereinbarten besonderen Leistungen so ist das jetzt erfreulicherweise anders.
Die alte Regelung über mitverarbeitete vorhandene Bausubstanz ist weggefallen. Das bedeutet in der Praxis Honorarverluste beim Bauen im Bestand, nachdem sich diese Regelung gerade umfassend durchgesetzt hatte. In der amtlichen Begründung steht, dass die neue Regelung zur Höhe des Umbauzuschlags den Wegfall der alten Regelung berücksichtigt.
Die künstlerische Oberleitung bei den Architektenleistungen ist ersatzlos weggefallen. Hier muss eine vertragliche Regelung erfolgen.
In § 3 Abs. 8 ist eine Pflicht zur Erörterung der Ergebnisse jeder Leistungsphase neu aufgenommen worden.
Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen fällt die örtliche Bauüberwachung aus dem alten §57 HOAI weg und taucht in den besonderen Leistungen auf. Hier gibt es die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung, die örtl. Bauüberwachung kann fachlich nicht wegfallen.
Die neue HOAI gliedert in §51 die Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung neu. Diese Neugliederung ist an die Kostengruppen der DIN 276/08 (2. Stelle) orientiert und stellt an die Honorarberechnung grundlegend neue, aber vereinfachende Anforderungen. Für die TGA-Planer ist dies eine klare Verbesserung, die sich auch im Honorar positiv auswirkt.
Bei der Tragwerksplanung sind die Kosten der Technischen Ausrüstung künftig nur mit einem Anteil von 10% anrechenbar, dafür aber die Kosten der Installationen und Zentralen gleichermaßen.
