1. Musterbrief

Nachtragsvereinbarung zu Planungsleistungen 

Nachstehend haben wir ein Beispiel für eine Nachtragsvereinbarung bei Planungsleistungen abgedruckt. Zwar sind Planungsnachträge bis heute relativ unbekannt. Aber es zeigt sich, dass mittels berechtigten Planungsnachträgen (z.B. bei Honorarpflichtigen Änderungen der Planung) die Ertragslage bei einem einmal begonnenen Vertrag gerecht und ausgewogen gestaltet werden kann.

Richtiger Zeitpunkt der Nachtragserstellung
Der Zeitpunkt, wann ein Nachtrag gestellt werden soll, ergibt sich aus der Planungsvertiefung.

Inhalt des Nachtragsangebots
Es ist wichtig, dass Sie Planungsnachträge begründet werden. Ein Nachtrag muss enthalten:

– eine fachliche/technische Begründung zum Nachtrag,
– eine – für den Auftraggeber – nachvollziehbare Abgrenzung zu den Hauptauftragsleistungen,
– das angebotene Nachtragshonorar einschließlich Nebenkosten
– Hinweise auf mögliche (nachteilige) Folgen einer Nichtbeauftragung der Nachträge sowie
– Angaben zur terminlich spätestmöglichen Nachtragsbeauftragung, bis zu der nachteilige Folgen ausbleiben.

 

Muster für ein Nachtragsangebot von Planungsleistungen (z.B. Änderungsplanung)

Nachtragsangebot Nr. 3
zum Planungsvertrag vom 12.09.2005 / 14.09.2005: Umbau des Produktionsgebäudes der XYZ-Werke, 2. Bauabschnitt mit neuen Belegschaftsparkplätzen.

1. Nachtragsleistung (Beschreibung der Leistung)
Bestandteil dieses Nachtragsangebots sind die Leistungen der Planung und Bauüberwachung der Versorgungstrassen im Außenbereich (nichtöffentliche Erschließung gem. § 68 HOAI) auf dem Grundstück … für die Anlagengruppen 1 (Gas- Wasser- Abwasser), 2 (Wärmeversorgungstechnik), 3 (Elektrotechnik) betreffend die Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 68 HOAI. Die Leistungsanforderungen und sonstigen Vertragsvereinbarungen gem. Planungsvertrag vom 12.09.2005 / 14.09.2005 gelten auch für diese Nachtragsleistungen.

2. Fachtechnische Begründung (Begründung zu den angebotenen Leistungen)
Im Planungsvertrag vom 12.9.2005 / 14.9.2005 wurden nur die Leistungen für die Installationen und Anlagen von Gebäuden vereinbart. Das Honorar hierfür ermittelt sich nach den anrechenbaren Kosten der Installationen und Anlagen von Gebäuden, ohne die Installationen und Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung. Damit ist bislang noch nicht geregelt, in welcher Weise und von wem die hier angebotenen Nachtragsleistungen abgewickelt werden. Im Zuge der Planungsvertiefung hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, auch die Leitungen und Anlagen auf dem Grundstück (nichtöffentliche Erschließung) zu planen und deren Ausführung fachgerecht zu überwachen. Der Grund dafür besteht darin, dass sich bei der Bestandsaufnahme herausgestellt hat, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Leitungen der nichtöffentlichen Erschließung abgängig sind.

3. Honorar
Wir bieten Ihnen an, diese Leistungen in den Leistungsphasen 1 bis 8 zu einem Pauschalhonorar von 24.500 Euro zuzüglich 6 Prozent Nebenkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer zu erbringen.

4. Termine und weiteres Vorgehen
Um die weitere Planungsvertiefung und anschließende Ausschreibung sowie Ausführungsvorbereitung zeitlich nicht zu behindern, ist es erforderlich, die Leistungen gem. Ziffer 1 bis zum 15.12.2006 zu beauftragen. Die Auftragserteilung an die ausführende Firma mit den entsprechenden Bauleistungen muss gemäß Terminplan bis zum 30.3.2007 erfolgen. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass eine Nichtbeauftragung Behinderungen im weiteren Ablauf mit sich bringen wird und Planungslücken sowie nicht unerhebliche Mehrkosten verursacht.

5. Sonstiges 

Weitere Grundlagen der Nachtragsleistungen:……………………………………………….

Der Nachtrag Nr. 3 zum Vertrag vom 12.9.2005/14.9.2005 wird hiermit abgeschlossen:

Auftragnehmer: Auftraggeber:

……………………………………. ………………………………….

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

 

2. Musterbrief

Thema: Beratungsleistung und Vorsorge bei evtl. späteren Haftungsfragen wegen Baukostenüberschreitung

Betr. Baumaßnahme …………………………………..

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir arbeiten derzeit an der Planung für die o. g. Maßnahme. Im Zuge der Planungsvertiefung zeigt sich jetzt, dass mit der Beauftragung von Besonderen Leistungen, die über die bisher vereinbarten Grundleistungen hinausgehen, im Ergebnis Baukosten gespart werden können. Um die für das Gesamtprojekt wichtige Entscheidung zu treffen kann ich als Ihrer Berater zur wirtschaftlichen Abwicklung der Baumaßnahme Folgendes mitteilen:

Die Leistungen zur Bestandsaufnahme der vorhandenen Bausubstanz mit maßlicher Bestandsaufnahme, fachtechnischer Kontrolle und Mangelfeststellung sowie …………………………………, sind nach unserer Ansicht jetzt ergänzend zu beauftragen. Damit können die weiteren Planungen – dann in Kenntnis des Zustands der vorhandenen Bausubstanz – weiter wirtschaftlich durchgeführt werden. Nach den jetzigen Erkenntnissen vor Ort zeigt sich, dass eine Reihe von Bauteilen offensichtlich des vorhandenen Altbaubestandes nicht ohne Ertüchtigung oder andere bauliche Maßnahmen (z.B. Austausch) weiter bestehen können.

Es ist nach einer Durchführung der oben erwähnten Besonderen Leistungen möglich, evtl. notwendige Ertüchtigungen vorhandener Bauteile (z.B. tragende Decken und Wände), oder der Austausch von abgängigen Bauteilen mit den Erkenntnissen aus der o. e. Bestandsaufnahme effektiver zu planen indem dies jetzt unmittelbar berücksichtigt wird. Darüber hinaus können unwirtschaftlich Begleiterscheinungen, wie

1. Unterbrechung von Bauarbeiten wegen neuer Erkenntnisse vor Ort,
2. Nachtragsvereinbarungen mit ausführenden Baufirmen im Baubetrieb,
3. Unvorbereitete Sofort-Maßnahmen im Zuge der Bauausführung,
4. Planungsänderungen und ggfs. Ausführungsänderungen
5. möglichst reduziert oder ganz vermieden werden, wenn die fachtechnischen Eigenschaften aus der vorhandenen Bausubstanz weitgehend vorher bekannt sind..

Es kann bereits jetzt davon ausgegangen werden, dass die mit der Beauftragung der oben genannten Besonderen Leistungen verbundenen wirtschaftlichen Vorteile das voraussichtliche Honorar übertreffen. Im Rahmen der mir obliegenden Beratungsaufgaben möchte ich Sie hiermit auf die anzunehmenden wirtschaftlichen Vorteile dieser Beauftragung ausdrücklich hinweisen.

Wird eine solche Beauftragung nicht vorgenommen, muß in die weiteren Dispositionen aufgenommen werden, dass die in den Ziffern 1 – 4 genannten Auswirkungen eintreten können.

Die Vergütung der oben erwähnten Besonderen Leistungen ist auch wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind wie in diesem Fall – nach der Honorarordnung für Architektenleistungen nur dann möglich, wenn darüber ein schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Erfolgt das nicht haben wir als Ihre Planer keinen Anspruch auf Abrechnung der (erbrachten) Besonderen Leistungen. Um dieses wirtschaftliche Risiko in fairer Weise zu behandeln bitte ich hiermit um schriftliche Vereinbarung entsprechend der Honorarordnung.
In den nächsten Tagen sende ich Ihnen deshalb ein Angebot für die Erbringung dieser Leistungen und der entsprechenden Honorare mit der Bitte um Prüfung und Beauftragung zu. Sollten evtl. Rückfragen bestehen, informieren Sie mich bitte. Dieses Angebot wird fachlich bereits mit den weiteren Planungsbeteiligten abgestimmt sein.

Mit freundlichen Grüßen
Planer

 

3. Musterbrief:

Beratungspflicht zur Veranlassung der Erstellung eines Baugrundgutachtens 

Betr. Bauvorhaben ………………………………………..

Sehr geehrte/r Auftraggeber/in,

im Zuge der Grundlagenermittlung zur geplanten Maßnahme …. haben wir festgestellt, dass die gesonderte Beauftragung eines Baugrundgutachters erforderlich ist, um die notwendigen Planungsgrundlagen für die wirtschaftliche Planungsvertiefung zu erzielen. Mit Hilfe der rechtzeitig gewonnenen Erkenntnisse über den Baugrund können im Ergebnis günstigere und fachgerechte Lösungen im Bereich Gründung, Altlasten, Bauwerksabdichtung und Verwertung des Aushubs gefunden werden.

Besonders wichtig ist aus geotechnischer Sicht der Hinweis, dass sich durch die jetzige Einbindung eines Baugrundsachverständigen und den Dialog zwischen dem Planer / Statiker und dem Baugrundsachverständigen von vornherein eine technisch und wirtschaftlich optimierte Gründung erzielen lässt, die diesbezügliche unternehmerseitige Nachforderungen weitestgehend ausschließt und andererseits auch Raum für günstige Sondervorschläge lässt.

Zunächst ist die Baugrunderkundung erforderlich, um die Lage und Intensität der Schichtenwasser und die Lage des Grundwasserspiegels zu erkunden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen haben Einfluss auf die Gebäudeabdichtungsart und die Konstruktionen.

Darüber hinaus ist die Tragfähigkeit des Baugrundes durch Sondierungen zu erkunden, um die wirtschaftlich sinnvollste Gründungskonstruktion im Rahmen der unterschiedlichen Möglichkeiten gemeinsam konzipieren zu können.
Außerdem sind Erkundungen in Bezug auf evtl. Bodenschadstoffe erforderlich. Dazu sind Probeentnahmen und anschließende Laboruntersuchungen mit Auswertungen notwendig.

Ein solches Gutachten sollte im Rahmen der von unserem Büro vorzunehmenden fachlichen Koordination nach Ihrem Auftrag erarbeitet werden. Folgende zuverlässige Fachbüros kann ich empfehlen:
1. ………… 2. …………

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein solches Bodengutachten Kosten in Höhe von ca. …. verursachen wird. Diese Kosten werden sich, wie o. e. bei Betrachtung der Gesamtkosten nicht erhöhend auswirken, da durch die Fachleistungen insgesamt wirtschaftlichere Ergebnisse erzielt werden können und die ausführenden Unternehmen eine verlässliche Kalkulationsgrundlage erhalten. Bei den baufachlichen Formulierungen des Vertragsinhaltes steht unser Büro selbstverständlich zur Verfügung.

Sollten Sie eine Beauftragung eines Baugrundgutachters dennoch nicht beabsichtigen, ist damit zu rechnen, dass im Zuge der späteren Planungsvertiefung Verzögerungen (evtl. erforderliche Änderungen bzw. Nachtragsvereinbarungen mit anderen Beteiligten) und Zusatzkosten durch kurzfristige Konstruktionsanpassungen erforderlich werden können. Wir schlagen deshalb vor, jetzt ein Fachbüro für Baugrunduntersuchungen und Beratung zu beauftragen.

Es wird um Rückantwort bis zum …. gebeten, weil die sich weiter entwickelnde Planung diese Erkenntnisse alsbald berücksichtigen muss.

Mit freundlichen Grüßen
………………………

 

4. Musterbrief:

Beratungspflicht beim Planungsbeginn von Umbauten: Anfrage nach Planungsgrundlagen

Betr. Bauvorhaben ………………………………………..

Sehr geehrte/r Auftraggeber/in,

die vereinbarten Planungsleistungen für die o. e. Bauvorhaben werden aufgenommen. Über alle wesentlichen Vorkommnisse halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden. Zur wirtschaftlichen Planungsvorbereitung und Klärung der planerischen Rahmenbedingungen im Zuge der Grundlagenermittlung zum vorgesehen Umbau bitten wir Sie, uns folgende Bestandsunterlagen zur Verfügung zu stellen, bzw. Auskünfte als Planungsgrundlage für die weitere Bearbeitung zu erteilen:

1. Bestandspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), soweit vorhanden.
2. Geprüfte vorhandene Statik des umzubauenden Bauwerkes mit genehmigten Plänen und alten Standsicherheitsnachweisen.
3. Alte erteilte Baugenehmigungen (einschl. genehmigte Zeichnungen und alter Lageplan).
4. Auskunft über evtl. frühere Umbauten (z. B. Veränderung tragender Wände…) ohne Baugenehmigung.
5. Eingetragene Baulasten (z. B. Abstandsbaulasten, Anbaubaulasten), Wegerechte, Leitungsrechte…
6. Grundleitungsplan (einschl. „fremder“ Grundleitungen, z.B. eines EVU )
7. Amtlicher Lageplan (wird vom Vermessungsingenieur bereitgestellt)
8. Bestandspläne der Technischen Ausrüstung (Gas, Wasser, Abwasser, Elektro).
9. Sonstige Angaben (eingetragenes Baudenkmal oder bestehende Urheberrechte), vorhandene Fotos vom Bauwerk
10. Angaben zu früheren (auch bereits beseitigten) Bauschäden.
11. Stehen Fördermittel in Aussicht, die an die Einhaltung von baulichen und terminlichen Auflagen geknüpft sind ?
12. Sind Provisorien angedacht (z.B. Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebes), oder wird das Gebäude geräumt?
13. Vorstellung zu den vorgesehenen Baukosten bzw. Finanzierung.
14. Terminliche Wünsche in Bezug auf die Planung und Realisierung.

Mit freundlichem Gruß
Architekt/Ingenieur

 

5. Musterbrief:

Beratungspflicht bei Planungsbeginn, zusätzliche Planungsleistungen beauftragen

Betr. Beratung zum Leistungsbedarf; Entscheidungshilfen für Auswahl weiterer Planungsbeteiligter in der Leistungsphase 1

Sehr geehrte/r Auftraggeber/in,
im Rahmen der Grundlagenermittlung haben wir die Aufgabenstellung mit Ihnen erörtert. Danach ist beabsichtigt, das vorhandene Gebäude in eine Bibliothek umzunutzen. Die Zielstellung ist grundsätzlich im Rahmen der vorgesehenen Umbaumaßnahme lösbar. Zu den Ihrerseits vorgetragenen Terminvorstellungen ist mitzuteilen, dass die Termine realistisch und durchführbar sind, wenn die erforderlichen Entscheidungen von Seiten des Auftraggebers kurzfristig getroffen werden.
Um das Bauvorhaben entsprechend den anerkannten Regeln der Technik in allen Bereichen planen und überwachen zu können, halte ich die Beauftragung folgender Planungs- und Überwachungsleistungen für fachlich erforderlich und bitte um Beauftragung dieser Leistungen. Auf Wunsch kann ich Ihnen dazu geeignete Fachbüros vorschlagen.
– Tragwerkplanung
– Planung und Bauüberwachung technische Ausrüstung (ELT,GWA,RLT
– Freianlagen
– Bauphysik (Wärmeschutznachweis gem. EnEV)

Zu den grob vorgegebenen Kosten ist festzustellen, dass hier noch einige genauere Erkenntnisse über die vorhandene Bausubstanz gewonnen werden müssen, bevor eine ordnungsgemäße Kostenschätzung erstellt werden kann.

So ist u. a. die noch nicht beauftragte Bestandsaufnahme kurzfristig erforderlich, denn die vorgelegten Bestandspläne weisen an vielen Stellen erhebliche Abwei­chungen vom tatsächlichen Zustand des Gebäudes auf. Offensichtlich sind in den zurückliegenden Jahren einige Umbauten vorgenommen worden, die sich nicht in den Bestandsplänen widerspiegeln. Die Bestandspläne sind also keine ver­läs­sliche Arbeitsgrundlage. Es wird deshalb vorgeschlagen die Bestandspläne i. E. zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen. Die Aufmassgenauigkeit sollte vor Arbeits­aufnahme gemeinsam festgelegt werden. Ein verformungsgerechtes Auf­mass wird bereits jetzt für folgende Bauteile vorgeschlagen:
– Decken und Fußböden sowie Treppen
– Fensteröffnungen
– Gewölbekeller
Außerdem sollten folgende Bauteile hinsichtlich der verwendeten Baustoffe und Materialien untersucht werden, um spätere unangenehme Überraschungen zu vermeiden:
– Mauerwerk: hier z.B. Mörtelzusammensetzung (z.B. Treibminerale…) des vorhandenen Altmauerwerkes
– Ausbauten und Dämmung an Baukonstruktionen und techn. Ausrüstung hinsichtlich evtl. auszubauender Schadstoffe (Asbest, PCB, Parkettkleber, Flexplatten, asbesthaltige Bodenplatten oder Brandschutzabschottungen, …..).

Eine Tragwerksuntersuchung der vorhandenen Decken, Wände, Dach und der Gründung ist erforderlich, damit geprüft werden kann, ob die neue vorgesehene Nutzung mit wirtschaftlichem Aufwand eingebaut werden kann, oder ob eine Ertüchtigung des Tragwerkes an einigen Stellen oder insgesamt notwendig ist. Dabei ist insbesondere auf evtl. früher vorgenommene Änderungen im Tragwerk bzw. Verformungen zu achten.
Bei der Technischen Ausrüstung ist zu untersuchen, inwieweit die vorhandenen Lei­tungen und Heizflächen (Gussheizkörper) noch verwendet werden können oder ebenfalls demontiert werden müssen.

Außerdem sollte an 3 Stellen die Kelleraußenwand freigelegt werden, um fest­zu­stellen, inwieweit eine ausreichende Abdichtung vorhanden ist und wenn nicht, ob eine solche äußere Abdichtung notwendig ist oder nicht. Dabei sollten eben­falls die Grundleitungen (Ver- und Entsorgung) im Außenbereich erkundet wer­den, weil darüber kein Leitungsplan vorliegt.
Das umzubauende Bauwerk ist kein Baudenkmal, somit sind besondere denkmalrechtliche Auflagen nicht zu erwarten.
Da aber Wirtschaftsförderungsmittel bei der Bezirksregierung beantragt und evtl. bereitgestellt werden (Festbetragsförderung) halten wir eine Bestands­unter­suchung für erforderlich, um die zu erwartenden Baukosten hinreichend genau ermit­teln zu können. Bei Nichtbeauftragung der o. e. Leistungen kann es nämlich dazu kommen, dass z.B. erforderliche Ertüchtigungen des Tragwerkes, zusätzliche Maßnahmen an der vorhandenen Bausubstanz oder erf. Austausch von Bauteilen erst später erkannt werden und nicht mehr in die Förderung ein­be­zogen werden können und eigenständig zu 100% nachfinanziert werden müssen.

Ich sehe Ihrer Antwort gern entgegen und schlage vor, die von uns vor­ge­schla­ge­nen Beauftragungen inhaltlich kurzfristig mit mir abzustimmen und anschlie­ßend durchzuführen. Ich bin gern bereit, die fachlichen Inhalte der Leis­tun­gen zu for­mu­lieren und für dieses Bauvorhaben besonders geeignete Pla­nungs­­büros zu em­pfehlen. Bei Beauftragung der o. e. Leistungen bis zum 12.11.2000 ergeben sich keine Verzögerungen im vorgesehenen Planungs­ablauf.

Mit freundlichem Gruß

Architekt/in

 

6. Musterbrief:

Zurückweisung von nicht prüffähigen Bauunternehmerrechnungen

Baumaßnahme ………………………………………………………………………
Rechnung für …….Arbeiten ………mit der Rechn-Nr. ……………….

Sehr geehrte Damen und Herren,

die von Ihnen eingereichte Rechnung vom … wurde in unserem Büro durchgesehen und kann nicht als prüffähig bezeichnet werden. Folgende Gründe stehen der Prüffähigkeit entgegen:

1. Die Rechnung ist hinsichtlich der Aufmasse bzw. der Mengenermittlung nicht nachvollziehbar, weil die rechnerischen Teile Mengenermittlungen in sich baufachlich nicht nachvollzogen werden können. Es ist weder eine räumliche noch eine sachliche Zuordnung der Mengenermittlung möglich.

2. Die Mengenermittlungen können überdies nicht den jeweiligen Positionsnummern bzw. Ordnungszahlen zugeordnet werden, es fehlen die Bezüge in den Mengenermittlungen.

3. Die Stundenlohnarbeiten gem. Rechnung enthalten nicht die erforderlichen Angaben zur Art der Arbeiten die ausgeführt wurden. Es fehlen auch die Arbeitstagangaben mit den jeweiligen Namen der Arbeitskräfte.

4. Die Leistungen (Positionen) gem. den abgeschlossenen Nachtragsvereinbarungen Nr. 1 – 4 sind nicht gesondert gem. §… VOB/B in der Rechnung aufgeführt. Insofern ist eine ordnungsgemäße Leistungsprüfung und Abrechnung der Nachtragsleistungen nicht möglich.

5. ……………….

Es wird gebeten, bis zum …….. eine prüffähige Rechnung gem. VOB einzureichen.

Mit freundlichen Grüßen

…………………………..

Hinweis:
Vorstehend sind die 5 wichtigsten Mängel aufgeführt. Wichtig ist, dass die Mängel in Bezug auf die Prüffähigkeit präzise beschrieben werden.
Es ist nicht angebracht, im Schreiben einerseits mitzuteilen dass die Rechnung geprüft wurde und danach im selben Schreiben die Prüffähigkeit verneint wird. Die herrschende Rechtsprechung betont, dass eine Rechnung immer dann prüfbar ist, wenn sie geprüft wurde.

 

7. Musterbrief:

Einhaltung von Grenzabständen – Beauftragung eines Vermessungsbüros

Immer häufiger werden Schadenersatzprozesse wegen Fehlern bei der Einhaltung des Grenzabstands geführt. Architekten werden haftbar gemacht, weil sie im schwierigen Umfeld (Bebauung im geneigten Gelände, an Grundstücks- oder Baugrenzen oder Abstandsflächen im Innerstädtischen Bereich) Abstände nicht eingehalten haben. Oft sind sogar vorhandene Lagepläne oder Grenzmarkierungen falsch. Weder die Erstellung eines Lageplans noch seine Korrektur oder die bei Baubeginn erforderliche Einmessung vor Ort sind Grundleistungen des Architekten oder Bauingenieurs.

Betr. Bauvorhaben ………………………………………..
Leistungsphase 1 Vermessung und Lageplan

Sehr geehrte/r Auftraggeber/in,

die vereinbarten Planungsleistungen für das o. e. Bauvorhaben sind aufge­nom­men. Zur Planungsvorbereitung und Klärung der planerischen Rahmenbedingungen im Zuge der Grundlagenermittlung bitten wir Sie, einen amtlichen Lageplan im Maßstab 1:500 beim Katasteramt oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu bestellen. Der Lageplan soll alle bisher auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude und die Grundstücksgrenzen enthalten. Auf Wunsch können wir den Lageplan in Ihrem Auftrage bestellen. Die Kosten für den amtlichen Lageplan betragen ca. …… Euro.

Der Lageplan gehört nicht zu den originären Architektenleistungen, sondern zu den Fachleistungen der Vermessungsingenieure, er ist erforderlich um das neu geplante Gebäude durch Ausnutzung aller Messtechnischen Einzelheiten optimal auf dem Grundstück positionieren zu können und um Maßfehler, die zu erheblichen Schäden führen können, zu vermeiden.

Darüber hinaus bitten wir, einen Vermessungsingenieur mit der Einmessung des neuen Bauwerkes auf dem Grundstück zu beauftragen. Diese Leistungen gehören ebenfalls zu den Fachleistungen, die nicht im Leistungsbild der Architekten enthalten sind. Mit der Beauftragung wird eine ordnungsgemäße Einmessung zu Beginn der Bauarbeiten gewährleistet. Die Nichtbeauftragung eines Vermessungsingenieurs kann dazu führen, dass, zum Beispiel durch bloßes Abgreifen von Maßen aus vorhandenen alten Plänen erhebliche Mehrkosten (Baustillstand, Umplanungen etc.) entstehen. Das sollte vermieden werden.

Die Honorare für die Vermessungstechnischen Leistungen sind in den §§ 96 ff. HOAI geregelt. Ich kann Ihnen folgende Büros empfehlen:

1. ……………………………….
2. ……………………………….

Nähere Einzelheiten des Vertragsgegenstandes für die Vermessungsleistungen sollten mit mir abgestimmt werden, da ich die Fachtechnische Koordination für alle Planungsbeteiligten zu erbringen habe. Wenn Sie wünschen, kann Ihnen ein fachtechnisch mit mir abgestimmter Vertragsentwurf für Vermessungstechnische Leistungen vorgelegt werden.

Bei Beauftragung der o. e. Leistungen bis zum ……………….. ergeben sich keine Verzögerungen im vorgesehenen Planungsablauf.

Ich sehe Ihrer Antwort gern entgegen und schlage vor, die Beauftragung inhaltlich kurzfristig mit mir abzustimmen.

Mit freundlichem Gruß