Erläuterungen zu den SIEMON-Tabellen nach § 8 Abs. 2 HOAI 2013

1. Grundlagen
Die HOAI enthält als kleinste rechnerische Einheit die jeweiligen Leistungsphasen in den entsprechenden Leistungsbildern mit den entsprechenden Prozentsätzen. Diese Pro-zentsätze je Leistungsphase sind bei der Beauftragung mit allen Grundleistungen einer Leistungsphase nach § 8 Abs. 1 HOAI 2013 heranzuziehen.

In der HOAI nicht geregelt sind die Honoraranteile, die auf die einzelnen Grundleistungen einer Leistungsphase entfallen, obwohl § 8 Abs. 2 HOAI 2013 vorsieht, das bei der Be-auftragung mit „… nicht allen Grundleistungen einer Leistungsphase … nur ein Honorar vereinbart werden darf, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesam-ten Leistungsphase entspricht…“. In einem vergleichbaren Kontext steht die neue Vor-schrift des § 10 HOAI 2013 zur Honorierung von Änderung- und Zusatzleistungen.

Werden beauftragte Grundleistungen nicht erbracht, kann das vereinbarte Honorar nur unter gewährleistungsrechtlichen Gesichtspunkten um den Honoraranteil gemindert wer-den, der auf die nicht erbrachte Grundleistung entfällt (BGH, Urteil vom 11.11.2004 – VII ZR 128/03 – ; BGH, Urteil vom 24.06.2004 – VII ZR 259/02).

Für die oben genannten Konstellationen sind preisrechtlich zwar grundlegende Regelun-gen, aber keine Honoraranteile verfügbar. Das ist plausibel vor dem Hintergrund, dass die Leistungsphase die kleinste rechnerische Einheit der preisrechtlichen Regelungen enthält.

Der BGH hat entschieden, dass die in der Praxis entwickelten Bewertungstabellen als Anhaltswerte für Grundleistungen in bestimmten Anwendungsfällen (z.B. wenn die ein-zelnen Grundleistungen als zu erbringende Arbeitsschritte vereinbart sind) geeignete Grundlagen für die Bewertung von Leistungen darstellen können.

2. Regelungen in der HOAI

§ 8
Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

 

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes über-tragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze be-rechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase über-tragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und ver-einbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungs-aufwands ist schriftlich zu vereinbaren.

§ 10
Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

 

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrages darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich da-durch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleis-tungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leis-tungsphase schriftlich zu vereinbaren.

3. Konkrete Anwendungsfälle aus der Planungs- und Überwachungs-praxis

Für die oben genannten Regelungen im Verordnungstext lassen sich eine Reihe von Anwendungsfällen aufzeigen. Nachstehend sind einige wichtige Beispiele aus der Pla-nungs- und Bauüberwachungspraxis zur Anwendung der Bewertungstabellen aufgeführt:

– Berücksichtigung von anteilig bereits vergüteten Grundleistungen einer oder mehrerer Leistungsphasen nach einem vorangegangenen Wettbewerb (bei entsprechender ver-traglicher Vereinbarung);

– Abgrenzung bei „Gemengelage“ von preisrechtlich verbindlich geregelten einzelnen Grundleistungen und preisrechtlich unverbindlich geregelten Leistungen in einem ein-heitlichen Vertrag, z.B. bei einer Machbarkeitsstudie;

– Pauschalhonorar- oder sonstige Honorarvereinbarungen für beauftragte Grundleis-tungen einer oder mehrerer Leistungsphasen mit Herausnahme einzelner Grundleis-tungen, denen kein Berechnungshonorar zu Grunde liegt (Wirksamkeitskontrolle nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013);

– Beauftragung von projektspezifischen Besonderen Leistungen anstelle von einzelnen Grundleistungen (z.B. Ersatz der Grundleistungen h) und i) in Leistungsphase 8 bei Gebäuden durch individuelle formulierte Besondere Leistungen);

– Honorarabschlagsrechnungen nach Leistungsstand mit Leistungsangabe gem. § 15 Abs. 2 HOAI 2013;

– Wiederholung von einzelnen Grundleistungen einzelner Leistungsphasen bei Ände-rungsanordnungen des Auftraggebers unter den Voraussetzungen des §10 HOAI;

– Vorkalkulation von Honoraren bei beabsichtigten Planungsänderungen zum Zweck einer Pauschalhonorarvereinbarung zwischen Mindest- und Höchstsatz bei Auftrags-erteilung von Änderungen und der „Einigung“ im Sinne von § 10 HOAI 2013,

– Honorarabschlagsrechnungen nach Leistungsstand mit Leistungsangabe gem. § 15 Abs. 2 HOAI 2013;

– nicht oder nut teilweise erbrachte, aber beauftragte Grundleistungen (Minderung des Honorars um den nicht erbrachten Honoraranteil nach Fn. 1);

– Vorzeitige Vertragbeendigung durch Kündigung oder Vertragaufhebung mit bis zur Kündig oder Vertragsaufhebung erbrachten Teilleistungen einer oder mehrer Leis-tungsphasen

– Auftrag an Folgeplaner, der auf den teilweise erbrachten Grundleistungen einer oderer mehrerer Leistungsphasen eines Dritten anschließen muss ( z.B. im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung);

– Wiederholung von Grundleistungen einzelner Leistungsphasen im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsrecht (Selbst- bzw. Ersatzvornahme);

– Bestimmung der Kosten einer notwendigen Sanierungsplanung zur Beseitigung von Planungs- oder Ausführungsmängeln;

– Kalkulatorische Bewertung und Abgrenzung der Mehraufwendungen aus Bauzeitver-zögerungen (in Leistungsphase 8) zum Zweck der Erzielung einer angemessenen Honorarvereinbarung für den Verzögerungszeitraum.

Bei diesen Sachverhalten sind Bewertungen der einzelnen Grundleistungen erforderlich. Grundsätzlich wird vorgeschlagen, die Bewertungen in zwei Arbeitsschritten durchzufüh-ren. Der erste Arbeitsschritt kann darin bestehen, eine Grobbewertung auf Basis der Prozentwerte gem. den Bewertungstabellen durchzuführen. Der zweite Arbeitsschritt kann darin bestehen, die projektspezifischen Einzelheiten bzw. Projektbedingungen an-gemessen zu berücksichtigen, um im Ergebnis so die einzelfallbezogene Bewertung zu erreichen.

Gelegentlich werden mit der Teilbeauftragung unreflektierte Honorarreduzierungen be-absichtigt. Dabei besteht die Gefahr dass die Risikoverlagerung erheblich schwerwie-gender ist, als die Reduzierung von Honorar, die sich in dieser Folge nicht als Einsparung manifestiert. Deshalb wird eine einseitige Herausnahme von Grundleistungen nicht empfohlen.

Im Ergebnis sollten allenfalls solche Grundleistungen in Betracht gezogen werden, die fachtechnisch ohne Weiteres weggelassen werden können (Kommentar zur HOAI 2013, 2. Aufl. Univ. Prof. H. Lechner Dipl. Ing. D. Stifter, Seite 241). Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Auftraggeber bei einem kleinen Projekt mit geringer Komplexität (z.B. Anbau eines Wintergartens) ausdrücklich auf eine Kostenschätzung in der Leistungsphase 2 oder auf bepreiste Leistungsverzeichnisse in der Leistungsphase 6 verzichtet, weil bei sehr engen Terminabläufen des Projektes dies aus seiner Sicht keinen Sinn macht. Die Kostenberechnung wäre in diesem Beispiel gemäß Terminplan für die Planung des Einfamilienhauses ca. 3 Wochen nach der Kostenschätzung zu erstellen. Die bepreisten Leistungsverzeichnisse können allenfalls 2 Wochen vor Angebotseinholung vorgelegt werden mit der Folge, dass dann eher die eingehenden geprüften Angebote Sinn ma-chen, insbesondere bei kleinen privaten Projekten.

In diesem Fall könnte ein Kostenrahmen als Projektstart, anschließend die Kostenbe-rechnung und danach die Angebote der ausführenden Unternehmen eine Basis für die zu treffenden Entscheidungen sein. Bei nicht besonders engem Terminplan kann bei dem hier genannten sehr kleinen Projekt z.B. die Kostenschätzung wieder ein wesentliches Element der Kostensteuerung sein.

Bei üblichen Projekten mit ausreichenden Terminverläufen ist die Kostenschätzung selbstverständlich unverzichtbar.

4. Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand

Nach § 8 Abs. 3 HOAI 2013 ist die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen koordinie-rungs- und Einarbeitungsaufwands schriftlich zu vereinbaren, wenn nicht alle Grundleis-tungen einer Leistungsphase beauftragt werden. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, wonach die Leistungsphase die kleinste rechnerische Einheit der Preisrechts-regelungen ist. Danach gilt, dass in Fällen, wenn von der Regelung des Abs. 2 Gebrauch gemacht wird, der entsprechende Zuschlag schriftlich zu vereinbaren ist.

Die Schriftlichkeit war nach HOAI 2009 nicht erforderlich. Der Zeitpunkt der schriftlichen Vereinbarung ist in der HOAI 2013 nicht geregelt, so dass es darauf nicht ankommt.

Mit dieser Regelung wird im Ergebnis einerseits die anteilige Beauftragung von Leis-tungsphasen in § 8 Abs. 2 HOAI 2013 geregelt und andererseits (als Ausgleich für eine evtl. Splittung der Leistungsphaseninhalte auf 2 Beteiligte) ein Ausgleich nach Abs. 3 berücksichtigt.

Der zusätzliche Einarbeitungsaufwand kann sich z.B. darin begründen, dass die von Drit-ten erbrachten Grundleistungen einem speziellen Integrationsprozess (durch den Ob-jektplaner) unterworfen werden müssen. Der zusätzliche Koordinationsaufwand kann sich in einer zusätzlichen Schnittstelle von Planungsbeteiligten und in dem ebenfalls speziellen Koordinationsaufwand begründen. Werden Grundleistungen nicht beauftragt, weil sie nicht erforderlich sind, können ebenfalls entsprechende Aufwendungen an den so ent-stehenden Schnittstellen entstehen.

Dieser kalkulatorische Ausgleich in Bezug auf den Koordinierungs- und Einarbeitungs-aufwand ist der Höhe nach nicht geregelt. Dem ist zuzustimmen, weil einzelfallbezogen jeweils sehr unterschiedliche Situationen vorliegen können.

Die Vertragsparteien sollten sich daher im Zuge der Vertragsverhandlungen (falls die Herausnahme einzelner Grundleistungen z.B. bei kleinen Projekten beabsichtigt ist) ein-heitlich auf die Herausnahme von Grundleistungen und den Einarbeitungs- und Koordi-nierungsaufwand einigen und dies schriftlich regeln.

5. Hinweise zu den Bewertungstabellen mit Orientierungswerten

5.1 Grundsätzliches

Die Orientierungswerte zur Bewertung einzelner Grundleistungen bilden naturgemäß nicht alle objektspezifischen Einzelheiten ab, die bei unterschiedlichen Projektkonstellationen anfallen. Die Vielfalt der jeweiligen Planungs- und Überwachungsanforderungen ist sehr groß, so dass nur Orientierungswerte genannt werden können, auf deren Grundlage eine konkrete Bewertung erfolgen kann. Aus diesem Grund können sich für einzelfallbe-zogene Umstände auch andere Werte ergeben.

Die nachstehenden Orientierungswerttabellen enthalten aus diesen Gründen sog. Von – Bis – Werte. Diese Von – Bis – Werte stellen jedoch keine oberen oder unteren festen Grenzwerte dar, sondern sind auch in dieser Form als Orientierungswerte zu verstehen. Die Spreizung der Orientierungswerte stellt den eingeschätzten Schwankungsbereich des Regelfalls dar, der sich aber im Ergebnis aller Bewertungen immer im preisrechtlich zulässigen Bereich bewegen muss. Es wäre auch nicht HOAI-konform, dass von den jeweiligen Orientierungswerten nur die unteren Werte addiert und dann – im Ergebnis als Mindestsatzunterschreitung – vereinbart werden. Eine solche Auslegung der Orientie-rungswerte entspricht nicht dem vorgesehenen Zweck und ist daher abzulehnen.

Mit der HOAI 2013 werden die Prozentsätze des Gesamthonorars, das auf die Leis-tungsphasen entfällt, in allen Leistungsbildern neu gewichtet. Bei der Bewertung der ein-zelnen Grundleistungen müssen und wurden die Prozentsätze aus der HOAI 2013 zu Grunde gelegt. Zur Erläuterung wird schließlich darauf hingewiesen, das bei den zum Teil neuen Grundleistungen „…Fortschreiben…“ der Terminpläne bis und in Lph 8 und dem „… Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmer…“ aus Lph 7 (bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen und der Technischen Ausrüstung, dort auch in Lph 8) das Verständnis der Leistung zu Grunde gelegt wurde, das in dem HOAI-Gutachten zur HOAI 2013 (http://www.neue-hoai-2013.de) zum Ausdruck gebracht wurde (HOAI-Gutachten, Anlagenband 1 Anlage 4.6 und 4.8).

5.2 Hinweise zur Höhe der Orientierungswerte bzw. Zusammenfassung

Honorartatbestände, deren Bewertung in den Tabellen mit 0,0 beginnt, sind bei bestimm-ten Projekten auch im „Allgemeinen“ als Grundleistung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2013 nicht erforderlich.

Bestimmte Honorartatbeständen bzw. Grundleistungen sind für sich genommen fach-technisch und auch kalkulatorisch nicht einzeln zu handhaben bzw. in der Praxis abzuwi-ckeln und daher bei den Orientierungswerten nicht einzeln für sich zu betrachten. In die-sem Fällen wurde eine kalkulatorische Zusammenfassung angesetzt. Darüber hinaus sind verschiedene Honorartatbestände fachlich nicht sinnvoll voneinander trennbar, so dass an diesen Stellen eine kalkulatorische Zusammenführung vorgenommen wurde. Schließlich haben sich durch die fortschreitende EDV-Entwicklung praktische sog. Ver-schmelzungseffekte ergeben, so dass auch diesbezüglich eine Zusammenfassung an verschiedenen Stellen durchgeführt wurde. Hinzu kommen einzelnen Doppelungen (z.B. preisrechtl. Regelung zu Nachtragsprüfungen in den beiden Leistungsphasen 7 und 8 beim Leistungsbild Technische Ausrüstung) innerhalb eines Leistungsbildes, die berück-sichtigt wurden.

6. Zusammenfassung

Die Orientierungswerte in den Bewertungstabellen dienen als Anhaltspunkt und fachliche Empfehlung in der Breite. Einzelfallbezogene Bewertungen bzw. Beurteilungen zur Höhe der angemessenen anteiligen Honorare erfordern eine jeweilige einzelfallbezogene Be-arbeitung bzw. Bewertung einschließlich fachtechnischer Erläuterung. Dabei sind die Leistung und der Aufwand im Einzelfall angemessen ins Verhältnis zu setzen. Die Tabel-len sind nur für die oben in Ziffer 3 genannten Zwecke als fachtechnische Hilfe vorgese-hen, nicht für einseitige Honorarverkürzungen.

Die Bewertungstabellen können Sie kostenfrei als Datei downloaden, wenn Sie ein Probeheft der ZeitschriftPlanungsbüro Professionell anfordern. Gehen Sie dazu auf pbp.iww.de. Nach der Testbestellung bekommen Sie per E-Mail einen Link zugesandt, mit dem Sie sich in den Online-Bereich von Planungsbüro Professionelleinloggen – und die Sonderausgabe mit den „Siemon-Tabellen zur HOAI 2013“ downloaden können.