Landesbauordnungen sind die verbindlichen Bauordnungen der Bundesländer, die das öffentliche Baurecht verbindlich regeln. Es gibt für jedes Bundesland eine eigenständige Landesbauordnung. Um ein Mindestmaß an Einheitlichkeit im Bundesgebiet zu erreichen, ist eine sog. Musterbauordnung erlassen worden, die jedoch nicht verbindlich ist, aber eine Basis für die Landesbauordnungen legt, um die vorerwähnte Einheitlichkeit zu erreichen.

Die Landesbauordnungen regeln in erster Linie das öffentliche Baurecht, also das Baurecht, welches im öffentlichen Interesse ist. Dazu gehört die Standsicherheit, der vorbeugende Brandschutz, der Abstand der Bauwerke untereinander, die Fluchtmöglichkeiten Evakuierungsfall und weitere Anforderungen. In den Landesbauordnungen werden bauliche Anlagen geregelt. Dazu gehören auch sog. Fliegende Bauten, z.B. eine befristet errichtete Achterbahn.

Die Landesbauordnungen werden durch sog. Durchführungsverordnungen ergänzt. In den Durchführungsverordnungen werden Bezug nehmend auf die Regelungen der Landesbauordnung ergänzende konkrete Richtlinien erlassen.

Die Landesbauordnungen lassen in bestimmten Bereichen Ausnahmen oder Befreiungen zu. Solche Ausnahmen und Befreiungen können genehmigt werden, wenn in einem von der Baubehörde akzeptierten Abwägungsprozess festgestellt wird, dass eine Abweichung von den Vorgaben in dem entsprechenden Einzelfall tolerabel ist und dem Sinn der Bauordnung im Ergebnis nicht entgegensteht. Dieses Verfahren ist formlos, es wird in der Regel von besonders qualifizierten Sachverständigen fachlich nach den Bedingungen der Baubehörde durchgeführt, als Gutachten ausgearbeitet und bei Erfolg Bestandteil der anschließend auszufertigenden Baugenehmigung und damit verbindlich.

Als häufiges Beispiel aus der Praxis sind hier alternative Brandschutzmaßnahmen zu nennen. So ist in fast allen Landesbauordnungen geregelt, dass notwendige Treppenhäuser unmittelbar ins Frei führen müssen. Das ist bei Gebäuden mit großen Eingangshallen praktisch unmöglich.