DIN 276/08 Teil 1 Kosten im Hochbau

1. Kostenrahmen, bepreiste LV’s:  Die DIN 276/08 enthält als neue Kostenermittlung den Kostenrahmen. Insgesamt sind damit fünf Kostenermittlungen im Zuge der Planung und Ausführungsüberwachung geregelt. Die HOAI enthält als Honorartatbestände in den Grundleistungen für die Objektplanung nur 3 Kostenermittlungen, die Kostenschätzung, Kostenberechnung und die Kostenfeststellung. Damit enthält die neue DIN eine Kostenermittlung mehr als die HOAI in den Grundleistungen der einzelnen Leistungsbilder. Die HOAI enthält in der Fassung ab 2013 jedoch ergänzend sog. bepreiste Leistungsverzeichnisse in der Leistungsphase 6. Diese bepreisten Leistungsverzeichnisse sind in der DIN 276/08 nicht geregelt. Die DIN 276/08 ist damit nicht mehr durchgehend kompatibel mit den Grundleistungen gemäß HOAI. Betroffen sind hiervon in der Hauptsache die Planbereiche der Gebäudeplanung, Innenräume, Inenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Technische Ausrüstung und mittelbar Tragwerksplanung (hier sind Beiträge zu Kostenermittlungen zu erbringen).

Für die neue Kostenermittlung, den Kostenrahmen ist im Falle eines Erfordernisses eine entsprechende Leistungs- und Honorarvereinbarung zu treffen.

2. Kostenkontrolle und Kostensteuerung Die DIN 276/08 enthält im Bereich der Kostenkontrolle und Kostensteuerung wesentliche Änderungen gegenüber der DIN 276/93. In Abschnitt 3.5 der DIN 276/08 wird die Kostenkontrolle und Kostensteuerung geregelt. Als Zweck der Kostenkontrolle und Kostensteuerung wird die Überwachung der Kostenentwicklung bzw. die Einhaltung der Kostenvorgabe genannt.

3. Kostenrisiken In Abschnitt 3.5.2 der DIN 276/08 ist der Umgang mit Kostenrisiken geregelt. Danach sollten die Kostenrisiken in den Kostenermittlungen aufgeführt werden. Dazu macht die DIN 276/08 in Abschnitt 3.3.9 folgende Ausführungen:

In den Kostenermittlungen sollten vorhersehbare Kostenrisiken nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit benannt werden. Es sollten geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufgezeigt werden.

Problematisch erscheint die DIN-Formulierung zur „Überwälzung von Risiken“. Eine solche Überwälzung ist nicht sachgerecht und in der Praxis nicht nachvollziehbar. Die Überwälzung von Risiken kann langfristig dazu führen, dass diese Risiken dann von den Anbietern die davon betroffen sind auf breiter Front bereits in die Angebotspreise einkalkuliert werden.

4. Kostenvorgabe als Kostenobergrenze
In Abschnitt 3.2 der DIN 276/08 wird die mögliche Anwendung einer Kostenvorgabe geregelt. Ob dies in der Praxis erfolgreich sein kann, ist nicht ohne weiteres sicher. Denn die Kostenrisiken (wozu auch das sog. Insolvensrisiko gehört) sind in der Regel nicht vollumfänglich vom Planer steuerbar. Das bedeutet, dass bei einer Kostenvorgabe mindestens immer der Umfang der Kostenvorgabe und die nicht mehr von der Kostenvorgabe betroffenen Kostengruppen benannt werden müssen. Vor Vereinbarung einer Kostenvorgabe ist deren mögliche Realisierbarkeit auch unter Berücksichtigung der möglichen Risiken zu überprüfen. Eine Kostenvorgabe nach Abschnitt 3.2 der DIN 276/08 kann als Zielgröße oder auch als Kostenobergrenze vereinbart werden. Dabei hat eine Zielgröße einen unverbindlichen Charakter. Eine Kostenobergrenze hingegen wirkt verbindlich. Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich. Die DIN 276/08 regelt die Kostenvorgabe sinngemäß so:

Kostenvorgabe Ziel der Kostenvorgabe soll sein, die Kostensicherheit zu erhöhen, Kostenrisiken zu vermindern und frühzeitige Alternativüberlegungen in der Planung hervorzubringen. Eine Kostenvorgabe kann auf der Grundlage von Kostenermittlungen festgelegt werden. Vor der Vereinbarung einer Kostenvorgabe ist ihre Realisierbarkeit im Hinblick auf die weiteren Planungsziele zu überprüfen. Diese Vorgehensweise ist auch für eine Fortschreibung der Kostenvorgabe – insbesondere auf Grund von Planungsänderungen – anzuwenden. 

Aber: Die DIN 276/08 ist nicht immer in ihrer Gesamtheit oder in Einzelpunkten Vertragsbestandteil eines Planungsvertrags zwischen einem Architekturbüro / Ingenieurbüro und einem Auftraggeber. Dies ist einzelfallbezogen sehr unterschiedlich und wird anhand der Vertragsvereinbarungen zu entscheiden sein.

Einhaltungsmaßnahmen: Hier ist auf Abschnitt 3.1 der DIN 276/08 hinzuweisen. Danach gibt es 2 unterschiedliche Grundsätze der Kostenplanung, nämlich:

Die Kosten sind durch Anpassung von Qualitäten und Quantitäten anzupassen, oder
Die Kosten sind bei definierten Qualitäten und Quantitäten zu minimieren.

Der 1. Grundsatz kann einschneidende Wirkung ausüben. Auch hier gilt, wie insgesamt zur DIN 276/08, ob sie als Vertragsbestandteil vereinbart ist oder nicht, muss im Einzelfall zugrunde gelegt werden.