m Bundesgesetzblatt ist die neue HOAI 2013 am 16.07.2013 veröffentlicht worden. Sie gilt ab 17.07.2013 als neue Preisrechtsverordnung für die ab 17.07.2013 geschlossenen Verträge. Hier kommen Sie auf denVeröffentlichungstext.

Inkrafttreten:
Die HOAI 2013 ist am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten. Die bestehenden Verträge werden nach bisheriger HOAI abgewickelt und Verträge die nach Verkündigung abgeschlossen werden nach HOAI 2013 abgerechnet.

Stufenverträge:
Hier ist immer eine Einzelfallprüfung zu empfehlen weil die Klauseln in Stufenverträgen sehr unterschiedlich sind. Generell kann es wichtig sein zu prüfen, ob der Stufenvertrag überhaupt eine Verpflichtung zur weiteren Zusammenarbeit über die bisherige Stufe enthält. Wenn eine solche Verpflichtung nicht besteht, und es den Beteiligten damit freigestellt ist, ob und inwieweit die weiteren Stufen vereinbart werden, kann (vorbehaltlich der o. e. Einzelfallprüfung) davon ausgegangen werden, dass dann für eine nach Inkrafttreten der neuen HOAI vereinbarte weitere Leistungserbringung die neue HOAI 2013 gilt.

Umbauzuschlag:
Beim Umbauzuschlag besteht, soweit eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, keine Mindesthöhe. Ein  Mindestumbauzuschlag in Höhe von 20% besteht, wenn keine schriftliche Vereinbarung zum Umbauzuschlag getroffen wurde.

Mitverarbeitete Bausubstanz:
Die anrechenbaren Kosten werden beim Bauen im Bestand wieder unter Einschluss der Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz ermittelt. Diese anrechenbaren Kosten sollen aber nicht bereits bei Auftragserteilung vereinbart werden, sondern zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung (ggfs. der Kostenschätzung). Damit wird klargestellt, dass die Planungsbüros nicht bereits bei Vertragsabschluss (z.B. unter Auftragsdruck) eine Vereinbarung zu den diesbezüglichen anrechenbaren Kosten treffen müssen, sondern dass erst nach der Vorentwurfsplanung oder im Zuge der Entwurfsplanung eine solche Vereinbarung erfolgt. Das ist schlüssig, denn zu diesem Zeitpunkt liegen entsprechende Kenntnisse zu den Planungsinhalten vor.

Abnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen:
Die HOAI 2013 sieht eine Abnahme der Leistungen als Fälligkeitsvoraussetzung vor. Nach BGB war eine Abnahme schon immer geregelt, in der Praxis aber eher vernachlässigt. Aber durch Aufnahme in die HOAI wird die Abnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen nun auch preisrechtlich geregelt.

Bepreiste LV’s
Die bepreisten LV’s als neue Grundleistung sind in den meisten Leistungsbildern als neue Grundleistung geregelt. Dafür gibt es zwar im Ergebnis etwas mehr Honorar, aber in der Praxis stellt sich die Frage, wie sich diese Neuerung bei sehr engen und überlappenden Planungsabläufen auswirkt. Wird der Auftraggeber mit den bepreisten LV’s innerhalb sehr enger Termine nicht umzugehen wissen, weil die Ausschreibungen unmittelbar danach folgen, stellt sich die Frage nach dem Sinn von bepreisten LV’s. Dass die bepreisten LV’s davon unberührt ein gutes bürointernes Controlling-Instrument sein können, wird seit Jahren bestätigt.

Nebenangebote von ausführenden Firmen:
Die Prüfung von Nebenangeboten, (Bei Gebäuden: mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung), gehört nun zu den Besonderen Leistungen. Hier ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Regelung in den jeweiligen Leistungsbildern unterschiedlich ausgestaltet ist.

Leistungsphase 9 wurde verändert:
Die Leistungsphase 9 enthält nicht mehr die Überwachung der Beseitigung von Mängeln die während der Verjährungsfrist auftreten. Diese Grundleistung wird mit der HOAI 2013 in die Besonderen Leistungen verschoben. Damit wird ein jahrelanger Streit um die Auskömmlichkeit der Leistungsphase 9 beendet.

Weitere Einzelheiten erfahren sie z.B. in unseren Spezialseminaren zur HOAI 2013. Auf Wunsch vieler Leser unserer Internetseite führen wir auch Spezialseminare als Inhouse-Seminare durch.